Ein psychologisches Gutachten weist Lücken auf, weil der Staatsanwaltschaft Dokumente vorenthalten wurden.
Das Basler Staatsarchiv bezeichnet sich als «das Gedächtnis von Stadt und Staat». Doch es bewahrt nicht nur, es verwahrt auch. Das zeigt ein Rechtsstreit zwischen der Basler Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv. Letzteres stellt sich quer, als die Ermittler eine Jugendstrafakte von Michael Müller (Name geändert) anfordert. Gegen ihn führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten Raubs und anderen Delikten. Dafür beauftragt sie einen Psychiater, ein Gutachten von Müller anzufertigen und fordert die Jugendstrafakte an, die sie dem Staatsarchiv übergeben hat.
Die Antwort fällt negativ aus, das Staatsarchiv will die Dokumente nicht rausrücken. Dafür brauche es die Zustimmung von Müller oder aber vertiefte Begründungen, entgegnet es. Kehre die Staatsarchivarin in zwei Wochen aus ihren Ferien zurück, schreibe sie eine rekursfähige Verfügung. Doch für die Staatsanwaltschaft eilt es, der Psychiater hat eine Frist einzuhalten. Sie gelangt erneut ans Staatsarchiv, verweist auf die Dringlichkeit des Falles. Dem Gesuch legt sie Ausführungen vor, die auch der damalige Leiter der Jugendanwaltschaft unterzeichnet. Eine Antwort bleibt aus. Der Strafgerichtspräsident doppelt nach. Erfolglos. Die Akte bleibt verwahrt.
Das Gericht befindet in der Folge über Müller, ohne sich auf ein vollständig psychiatrisches Gutachten stützen zu können. Der Psychiater verweist darauf, dass er gewisse Fragen nicht abschliessend beurteilen könne – dafür hätte ihm die Jugendstrafakte gefehlt. Müllers Delikte aus Teenagerzeiten dürften länger zurückliegen. Peter Gill, Sprecher der Staatsanwaltschaft, sagt, dass Akten generell «erst nach 15 Jahren» dem Staatsarchiv übergeben werden. Dazu gehören unter anderem Urteile des Jugendgerichts, Verfahren «mit vertieften Abklärungen zur Person», soziologisch und juristisch interessante Fälle sowie wahllos fünf Prozent der Verfahren.
Da sich der Streit bei einer anderen Ermittlung wiederholen könnte, trat das Gericht auf das Begehren der Staatsanwaltschaft ein, den Konflikt zu klären. Sein Urteil fällt gegenüber dem Staatsarchiv vernichtend aus. Sämtliche Argumente schmettert der Richter ab. Ein «hohes privates Geheimhaltungsinteresse» von Müller, weil die Akte Informationen zu seiner Privat- und Intimsphäre enthält, sind gemäss Gericht nicht ersichtlich. Der Psychiater sei an die Schweigepflicht gebunden.
Auch die Argumente, die sich auf das kantonale Archivgesetz berufen, lässt das Gericht nicht gelten. Das Staatsarchiv verweist darauf, dass die übernommenen Akten «dem aktiven Verwaltungsbetrieb» und somit auch der Herausgabepflicht entzogen würden. Sie unterstünden nur noch dem Archivgesetz. Diese Begründung übergehe jedoch das Bundesrecht, hält das Gericht fest. Strafrecht sei Sache des Bundes: Verwaltung und Gerichte müssten Akten herausgegeben, wenn die Staatsanwaltschaft sie für ein Verfahren anfordert. Egal, ob dies dem kantonalen Archivgesetz entspricht oder nicht. Das gelte auch für das «Gedächtnis von Stadt und Staat».