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Die Basler Regierung wollte nicht auf die Abstimmungsbeschwerde eintreten. Nun befasst sich das oberste Gericht mit dem Nichtentscheid.
Am 2. November glaubte die Basler Regierung, sie habe das Abstimmungskapitel abgeschlossen und könne sich nun an den Neubau des Naturhistorischen Museums und des Staatsarchivs Basel-Stadt machen. Sie verkündete per Kantonsblatt, das Verwaltungsgericht habe ihr Recht gegeben, dass sie auf eine Beschwerde gegen die Abstimmung gar nicht erst eingetreten sei.
Dies sieht der unbekannte Beschwerdeführer anders. Er hatte schon fleissig Unterschriften gesammelt, damit das Referendum gegen den Museumsneubau zustande gekommen ist. Dass dann ausgerechnet Regierungspräsidentin Elisabeth Ackermann entschieden habe, auf seine Beschwerde nicht einzugehen, gehe doch gar nicht, meint er. Schliesslich sei sie mit ihrem Präsidialdepartement zuständig für den doppelten Kultur-Neubau und deshalb befangen.
Vom ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts und einer Gerichtsgebühr von 800 Franken lässt er sich nicht abschrecken. So musste die Regierung im aktuellen Kantonsblatt die Mitteilung nachschieben, dass das Verfahren nun vor Bundesgericht hängig und die Abstimmung deshalb weiterhin nicht rechtskräftig sei.
Selbst wenn auf die Rügen des Beschwerdeführers hätte eingetreten werden müssen,
wären sie abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer, bei dem es sich gemäss vorliegenden Unterlagen um einen juristischen Laien handelt, hat eine Schrotladung an Argumenten aufgefahren. Er spricht von «Unregelmässigkeiten und Tricksereien», die im Vorfeld der Abstimmung stattgefunden hätten. Das Präsidialdepartement habe extra die Betriebsanalyse des Historischen Museums zurückgehalten. Dazu hätten das Naturhistorische Museum und das Staatsarchiv Veranstaltungen über ihr Projekt durchgeführt und damit Behördenpropaganda betrieben. Unzulässig sei zudem gewesen, dass ein Zivildienstleistender bei der Abstimmungskampagne eingesetzt worden sei.
Die Regierungspräsidentin ist auf die Vorwürfe nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer zu spät beschwert habe. Die entsprechenden Fristen hätten nämlich nicht erst am Abstimmungstag im Mai zu laufen begonnen, sondern bereits als die gerügten Vorkommnisse bekannt geworden seien. Die Abstimmungsbeschwerde fünf Tage nach der Abstimmung sei demnach nichtig, da zu spät. Jawohl, sagt auch das Verwaltungsgericht. Wobei die Beschwerde auch nicht stichhaltig gewesen wäre, hätte er die Fristen nicht versäumt.
Es wäre eine Sensation, käme das angerufene Bundesgericht zu einem anderen Urteil. Denn selbst im unwahrscheinlichen Fall, der Beschwerdeführer würde in einzelnen Punkten Recht erhalten, wird dies kaum zu einer Annulation des Abstimmungsresultats führen. Denn mit einem Ja-Stimmenanteil von 60,33 Prozent sei die Zustimmung zum Projekt doch «sehr deutlich» ausgefallen.