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Ein kurioser Fall musste das Basler Sozialversicherungsgericht behandeln. Eine Frau stürzte 2013 vom Balkon. Später sagt sie, sie hätte sich «runtergeschossen». Das Gericht urteilt das als Suizidversuch. Damit erhält die Frau kein Geld von der Versicherung.
Es war im August 2013. Auf dem Balkon im dritten Stock stand die Frau auf einer Leiter. Sie putzte mit dem Staubsauger die Spinnweben, die sich unter der Decke gebildet hatten. Plötzlich sei ihr schwindlig geworden. Sie fiel rund neun Meter tief. Eine Nachbarin entdeckte sie.
Im Spital werden Brüche an Hals- und Brustwirbeln und im Bereich des Beckens festgestellt. Die Unfallversicherung ist aber nicht bereit zu zahlen. Denn fünf Monate nach dem Sturz hat die Frau im Gespräch mit der Versicherung zu Protokoll gegeben, sie habe sich «runtergeschossen». An den Sturz selbst könne sie sich nicht erinnern, doch es «ging alles plötzlich über mich her und ich konnte nicht anders, ich wusste nicht, und habe mich runtergestürzt. Ich konnte in diesem Moment nicht anders». Mit diesen Aussagen änderte sich für die Versicherung die Ausgangslage.
Das Basler Sozialversicherungsgericht machte kürzlich in einem Urteil den Fall publik. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die Versicherung zurecht die Leistung verweigert. Es hatte nicht die menschliche Tragik zu beurteilen, sondern alleine die Rechtslage – und diese sprach für die Unfallversicherung: Sie muss nicht bezahlen.
Das Gesetz hat definiert, was ein Unfall ist. Ein solcher sei eine «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder gar den Tod zur Folge hat». Ein Suizid kann demnach grundsätzlich kein Unfall sein, denn ein solcher erfolge zwingend unfreiwillig. Bei einer absichtlichen Selbsttötung oder auch bei einer Selbstverletzung hat die obligatorische Unfallversicherung deshalb auch nicht zu für die Folgekosten aufzukommen.
Eine Ausnahme gilt: Wenn eine Person einen Suizidversuch unternimmt, ohne zu diesem Zeitpunkt urteilsfähig zu sein. Darüber wird seit dem Balkonsturz mit Gutachten gestritten: War die Frau urteilsfähig, als sie sich «runtergeschossen» hatte?
Gut ein Jahr vor dem Vorfall hatte die Frau bereits mit psychischen Problemen zu kämpfen. Während der zweiten Schwangerschaft habe sie sich psychisch verändert, hatte die Hausärztin festgestellt. Zwei Tage vor dem Sturz war sie erneut bei der Ärztin. Diese leitete eine psychiatrische Behandlung ein. Eine Hospitalisierung wurde erwogen, aber verworfen. Zum einen, weil zu Hause zwei kleine Kinder warteten, zum anderen, weil nach Einschätzung der Ärztin keine akute Selbstmordgefährdung vorlag.
Auf den Befund der Hausärztin stützt sich ein Professor als Hauptgutachter der Versicherung: Bei der Frau habe vor dem Balkonsturz von einer Urteilsfähigkeit ausgegangen werden können. Zudem seien auch in der anschliessenden psychiatrischen Behandlung keine psychotischen Wahnvorstellungen zutage getreten.
Zwei Ärzte, bei denen die Frau danach in Behandlung war, vertreten eine andere Ansicht: Die Frau habe zum Zeitpunkt des Suizidversuches an einer Geisteskrankheit gelitten. Beim Sprung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen. Einer der Ärzte, der sich stark für die Frau einsetzt, redete mit den Angehörigen. Diese bestätigten ihm, wie schlecht es ihr vor dem Sturz gegangen sei. «Wie ein Roboter» sei sie durch die Welt gegangen. Die Mutter der Frau habe den Säugling gar zu sich genommen, weil sie fürchtete, für das Kind könne nicht richtig gesorgt werden.
Das Gericht setzte die Glaubwürdigkeit des Professors höher ein als jene des behandelnden Arztes. Dieser sei schliesslich erst nach dem Vorfall mit der Frau befasst gewesen, und diese sei erst durch die Folgen des Sturzes in eine schwere Depression geraten. Dabei hatte der Arzt das Gutachten des Professors mit dem gleichen Argument angezweifelt: Der Professor habe in seinem Befund vor allem den Gesundheitszustand der Frau nach dem Sturz berücksichtigt und zu wenig, wie es ihr zuvor gegangen sei.
Die mittlerweile mehrfach psychiatrische begutachtete Frau hat mit dem Urteil des Basler Sozialgerichts zu leben: Juristisch betrachtet, war sie im August 2013 derart erkrankt, dass sie eine Selbsttötung versuchte. Sie war jedoch zu wenig krank, damit die Versicherung die Gesundheitskosten des Balkonsturzes übernimmt. Die Beschwerdefrist gegen dieses Urteil ist mittlerweile abgelaufen.