Basler Strafgericht
Freispruch für Firma beim Kampf um Druckerpatronen

Eine konkursite Firma aus Basel beschuldigte einen Konkurrenten des unlauteren Wettbewerbs. Von den Vorwürfen blieb am Ende nichts mehr übrig. Die Firma wurde freigesprochen.

Patrick Rudin
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Blick aufs Basler Strafgericht (Archiv)

Blick aufs Basler Strafgericht (Archiv)

Keystone

Im Geschäft um Druckerpatronen und Toner wird mit harten Bandagen gekämpft: Aggressiver Telefonverkauf mit vermeintlich superbilligen Restposten oder angeblich qualitativ gute Occasions-Bestände aus Kantonsverwaltungen gehören zum Alltag, die Konsumentenforen sind voll von negativen Erfahrungen. Auch der Firma Office Corners AG wurden solche Geschäftspraktiken vorgeworfen, seit letzten Herbst befindet sich die Firma in Liquidation.

Die Firma warf allerdings anderen Firmen vor, in strafbarem Rahmen unlauter zu handeln: Man habe ihre Geschäftstätigkeit zu Unrecht kritisiert und ihr Kunden abgeworben. Auch einer Basler Firma wurde dies vorgeworfen, die Basler Staatsanwaltschaft stellte allerdings mangels strafbarer Handlungen die meisten Verfahren inzwischen ein.

Lediglich ein Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in einem Punkt blieb übrig: Eine Basler Firma soll im Jahr 2013 einem Kunden gegenüber am Telefon behauptet haben, sie sei die Rechtsnachfolgerin der Office Corners AG und deshalb müsse der Kunde die bereits «eingelagerte» Ware beziehen. Der Vorwurf der konkursiten Firma: Dies sei systematisch geschehen, und damit sei ihr Ruf geschädigt worden.

Sie stellte danach eine Schadenersatz von 300 000 Franken, ohne zu erklären, wie die Berechnung dieser Summe zustande gekommen war.

Zeugen mit Erinnerungslücken

Die Basler Staatsanwaltschaft stellte daraufhin einen Strafbefehl aus und auferlegte dem Geschäftsführer der Basler Firma eine bedingte Geldstrafe. Dieser wehrte sich dagegen und sagte am Freitag vor dem Basler Strafgericht, die erwähnte Aussage über einen «Rechtsnachfolger» habe er nie getätigt. Zum Thema «eingelagert» antwortete er ausweichend. Ein vom Strafgericht vorgeladener Kunde konnte sich an den Wortlaut des damaligen Telefongesprächs nicht mehr erinnern, und im Verlaufe der Verhandlung blieb auch unklar, wann dieses Gespräch überhaupt stattgefunden haben sollte.

Ein weiterer geladener Zeuge erschien nicht zur Verhandlung, Einzelrichter André Equey rief ihn kurzerhand an und fand heraus, dass er sich an den Anruf ebenfalls nicht mehr erinnerte. Der Verteidiger zuckte angesichts des unüblichen Vorgehens bloss die Schultern, zumal damit ein Freispruch für seinen Mandanten erst recht in greifbare Nähe gerückt war.

Kein Nachweis erbracht

André Equey sprach den Geschäftsführer der Basler Firma schliesslich frei, der UWG-Verstoss sei nicht nachweisbar. Der Zeuge habe in einer früheren Einvernahme zwar täuschende Firmenaussagen bestätigt, doch sei nicht auszuschliessen, dass er Aussagen von Office Corners sowie der Konkurrenz vermischt habe.

Das UWG verbietet unter anderem, die Leistungen oder Geschäftsverhältnisse von Konkurrenten durch unrichtige oder irreführende Äusserungen herabzusetzen. Das Gericht bewertete am Freitag nicht, ob die Vorwürfe entsprechend einzuordnen gewesen wären. Der Freispruch kann noch weitergezogen werden. Die Forderung von 300 000 Franken der Office Corners AG wurde auf den Zivilweg verwiesen: Die Strafprozessordnung schreibt dies zwingend so vor, wenn eine Forderung nicht klar begründet wird.