Die Frau staunt jedoch nicht schlecht, als das iPhone mit eingelegter SIM-Karte angibt, es sei gesperrt. Sie meldet den Fall der Polizei. Diese rät ihr, das Gerät zurückzubringen. So wird der Handel rückabgewickelt: Das Handygeschäft nimmt das Gerät zurück, und der eingeschaltete Vater des jungen Mannes bringt das Geld zurück.
Richtig Schwung kommt in die Geschichte, weil das Sony-Gerät verschwunden bleibt. Die Kundin kommt erneut in das Geschäft und will nun 500 Franken. Sie wirft dem Geschäftsführer vor, ihr als Ersatz ein gestohlenes Handy gegeben zu haben. Sie ist in Begleitung eines Bekannten; dieser ist Polizist, der sogleich einen Rapport erstellt. Der Polizist verdächtigt den Geschäftsführer der Unterschlagung des Sony-Gerätes wie auch der Hehlerei.
Es folgt eine Strafanzeige und später ein Strafbefehl wegen Hehlerei. Der Geschäftsführer wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 60 Franken und einer Busse von 300 Franken verknurrt. Das angerufene Strafgericht bestätigt das Verdikt.
Der Polizist, der Freund und nahe Bekannte
Von nun an geht’s ums Prinzip. Ohne Anwalt beschwert sich der Geschäftsführer beim Basler Justiz- und Sicherheitsdepartement über den Polizisten und nimmt den Instanzenweg.
Ein erstes Mal wird der Fall vom Basler Appellationsgericht unter Gerichtspräsidentin Eva Christ verhandelt. Sie reduziert die Strafe auf 17 Tage und die Busse auf 180 Franken. Die Annahme des Handys sei zwar nicht Hehlerei gewesen, aber die Rückabwicklung des Handels. Der Geschäftsführer ruft das Bundesgericht an. Die Richter in Lausanne heissen seine Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gut. Die Basler Richter hatten es unterlassen, im schriftlich geführten Prozess dem Geschäftsführer angemessen Gehör zu geben. Das Verfahren müsse wiederholt werden. Den Sachverhalt an sich haben sich die obersten Richter nicht angeschaut.
Erneut verhandelt Eva Christ als Gerichtspräsidentin den Bagatellfall schriftlich. Und trotz nachgereichter Erläuterungen des Geschäftsführers kommt sie zum identischen Urteil: Er habe sich strafbar gemacht, als er sich schadlos hielt, indem er den iPhone-Deal rückgängig gemacht habe.
Erneut legt der Geschäftsführer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Und wieder gibt ihm das oberste Gericht in einem Detail recht. Die Annahme des Appellationsgerichts, das iPhone habe einen Handelswert von über 300 Franken, sei falsch, die Strafzumessung deshalb nicht angemessen. Das Verfahren müsse nochmals wiederholt werden.
Das direkte Gespräch sagt mehr als tausend Dossiers
Ein drittes Mal hat sich nun Eva Christ mit dem Fall des gestohlenen Handys zu befassen. Erneut sollte das Verfahren schriftlich erfolgen. Doch absichtlich oder bloss aus Versehen verweigert der Geschäftsführer dafür sein Einverständnis; er hat die zugestellte Post des Gerichts ignoriert. So kommt es zum mündlichen Verfahren. Endlich kann der Geschäftsführer seine Sicht darlegen. Und das Gericht kann nachfragen, wenn die Ausführungen Fragen offenlassen.
Das Resultat ist ein blanker Freispruch. Der Vorwurf der Hehlerei ist vom Tisch. Widerspruchsfrei kann er nach Ansicht des Gerichts darlegen, weder beim Ankauf noch beim Rückverkauf gewusst zu haben, dass es sich beim iPhone um Diebesgut gehandelt habe. Offensichtlich sei dies auch der Polizei zunächst nicht bewusst gewesen, sonst hätte sie die Kundin wohl nicht aufgefordert, ihm das Gerät zurückzubringen.
Auf eine Wiedergutmachung hat der Geschäftsführer zwar keinen Anspruch, im Strafregister-Informationssystem «Vostra» ist seine Geschichte je-doch gelöscht. Dies sechs Jahre, nachdem ihm ein junger Mann ein iPhone angeboten hatte, das ihm damals 200 Franken wert schien.