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Ein Streit zwischen einem Geschwisterpaar ist nach und nach eskaliert - am Ende brachte der heute 57-Jährige seine Schwester um. Dafür schickt ihn das Strafgericht Baselland für 15 Jahre hinter Gitter.
«Das Gericht hat relativ lange über das Motiv diskutiert», betonte Gerichtspräsident Beat Schmidli am Donnerstag bei der Urteilseröffnung. Demnach spielte die tragische Vorgeschichte (bz vom Dienstag) durchaus eine Rolle, die fünf Richter gingen dennoch von einer besonders skrupellosen Tat aus und stuften den Ablauf als Mord ein.
Der Mann hatte seinen Beruf und alle sozialen Kontakte aufgegeben, um sich der Pflege seiner an Demenz erkrankten Mutter zu widmen. Doch das Vermögen der Eltern ging zur Neige, vor allem, nachdem der Vater zusätzlich in die Psychiatrie eingewiesen wurde. «All sein Tun und Wirken war auf die Betreuung und Pflege der Mutter ausgerichtet. Das war sein hauptsächlicher Lebensinhalt», sagte Schmidli.
Er hätte aber wissen müssen, dass diese Lebenssituation in nicht allzuferner Zukunft zu Ende gehen wird. «Er hat wohl völlig ausgeblendet, dass er alleine gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine 24-Stunden-Betreuung der Mutter zu garantieren», so Schmidli.
Möglicherweise habe er auch den Pflegeaufwand verkannt, den seine Schwester geleistet hatte. Anfangs April 2014 griff der Mann seine Schwester nach einem Streit massiv an, woraufhin ihn die Polizei aus dem Hause wies. Laut dem Gericht traf ihn das völlig überraschend und ihm sei klargeworden, dass er seine Mutter nun nicht mehr pflegen kann und sie in ein Heim muss. Die Tage vor der Tat verbrachte der Mann nicht weit vom Haus der Eltern entfernt in einer Garage. Dort dachte er offenbar auch an Selbstmord, kam dann aber zum Schluss, dass alleine seine Schwester für die Situation verantwortlich ist.
«Er brachte sie um, weil er sie bestrafen wollte. Diese Rache ist aber im Verhältnis zu dem, was sie ihm vermeintlich angetan hat, völlig unverhältnismässig.» Nachdem er seine Schwester zuerst erfolglos mit einem Metallrohr angegriffen hatte, würgte er sie schliesslich zu Tode.
«Objektiv gesehen war er in keiner Weise in einer Situation, die ausweglos gewesen wäre», sagte Beat Schmidli. Im Gegenteil habe er in der Garage viel Zeit damit verbracht, seinen Tatentschluss zu überdenken. Immerhin sei der Mann vollumfänglich geständig gewesen und habe auch nichts beschönigt. Auch berücksichtigte das Gericht, dass er in seiner Familie offenbar nie gelernt hatte, Konflikte ohne Gewalt zu lösen.
Das Strafmass entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Ein Gutachten ergab keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Für den Mord wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder lebenslänglich möglich gewesen, das Gericht sah aber keinen Grund für ein höheres Strafmass. Dem Sohn der ermordeten Schwester sprach das Gericht eine Genugtuung von 10 000 Franken zu, gefordert hatte er 70 000 Franken. «Dieser Sohn wird seinem kleinen Kind eines Tages diese schreckliche Familientragödie erklären müssen», hatte die Anwältin der Familie die Forderung begründet.
Die Forderung des getrennt lebenden Ehemanns der getöteten Schwester hingegen verwies das Gericht auf den Zivilweg, weil er nicht konkret belegt hatte, dass er noch immer einen engen Kontakt mit seiner Frau gepflegt hatte. Am Mordtag im April 2014 versuchte er vergeblich, seine Frau telefonisch zu erreichen und alarmierte schliesslich die Polizei. An der Seite seiner Anwältin verfolgte er auch den gesamten Prozess in Muttenz mit.
«Ich bereue es für ihren Sohn und ihren Mann», hatte der Verurteilte noch Anfang Woche im Gerichtssaal gesagt und damit zumindest teilweise Reue gezeigt. «Ihm fehlt die Einsicht», meinte Schmidli dazu. Das Urteil kann noch ans Kantonsgericht weitergezogen werden.
Die Verteidigerin hatte ein deutlich tieferes Strafmass von sieben Jahren wegen Totschlags verlangt, ihr Mandant habe die Tat unter schwerer seelischer Belastung begangen. «Er hat jahrelang seine an Alzheimer erkrankte Mutter gepflegt. Er sagte immer wieder, seine Mutter sei wie ein Baby geworden», betonte sie in ihrem Plädoyer.