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Ein Gastronom wollte wegen coronabedingter Einnahmenausfällen der getrennt lebenden Ehefrau die Unterhaltszahlungen zu Gunsten der gemeinsamen Tochter kürzen. Damit biss er beim Baselbieter Kantonsgericht auf Granit: Dieses hiess eine Beschwerde der Frau gut.
Es dürfte sich in der Region um einen der ersten Gerichtsfälle handeln, die sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise befassen: Der Inhaber eines Gastronomiebetriebs forderte im vergangenen Mai beim Zivilkreisgericht Baselland West eine Reduktion der monatlichen Unterhaltszahlung von 1'130 auf 266 Franken zu Gunsten seiner kleinen Tochter. Als Grund führte er an, dass die Gastrobranche besonders hart von den Folgen des Coronavirus betroffen sei. Die zunächst beantragte Unterstellung der Tochter unter seine Obhut wegen des geplanten Umzugs der Frau in ihre alte Heimat Deutschland zog der Mann an der Verhandlung im Juli zurück. Die Frau gab an jenem Termin bekannt, sie habe ihren Wohnsitz wieder in der Region, die Tochter in einer nahen Kita angemeldet und sie sei ab September wieder berufstätig.
Das Zivilkreisgericht entschied sich in der Folge für eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf monatlich 447 Franken (zuzüglich allfällig erhaltene Kinderzulagen) für die Monate Juni bis Oktober 2020 – kam also dem Ehemann weit entgegen. Dagegen erhob die Frau Beschwerde, und diese ist nun in zweiter Instanz vom Kantonsgericht gutgeheissen worden. Dem Ehemann sei es zumutbar, für die Zeit von Juni bis Oktober 2020 weiterhin den 2019 angeordneten Betrag von 1'130 Franken zu bezahlen, urteilt das Gericht. Allfällige Einnahmenausfälle durch Corona könnten kompensiert werden: durch die Kurzarbeitsentschädigung von 3'320 Franken pro Monat, die der Mann unbestritten erhalten hat, durch die vom Kanton Baselland gesprochene Coronasoforthilfe von 7'500 Franken (zuzüglich 250 Franken pro Mitarbeitenden) sowie durch den Ausbau des Take-away-Angebots. Ferner könne der Beizer den Vermieter um eine Mietzinsreduktion bitten.
Ob der Mann von sämtlichen Abfederungsmassnahmen profitieren konnte, sei nicht bekannt, vorliegend aber auch nicht relevant, heisst es im schriftlichen Urteil. Denn: In wirtschaftlich engen Verhältnissen würden an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils besonders hohe Anforderungen gestellt. Alle möglichen Kompensationszahlungen sind demnach anzurechnen. In diesem Sinne wirken wirtschaftliche Coronamassnahmen wie die Kurzarbeit des Bundes oder die Soforthilfe des Kantons auch stabilisierend auf nachgelagerte Zahlungspflichten wie Unterhaltsbeiträge.