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Der Kanton Baselland passt die kantonale Härtefallregelung an. Gleichzeitig gilt im Baselbiet die Covid-19-Verordnung nun bis zum 31. März. Bei noch immer geschlossenen Betrieben, die bereits Härtefallentschädigungen erhalten haben, erfolgen automatische Nachzahlungen.
Gestern Mittwoch entschied der Bundesrat, dass ab März Läden, Museen, Zoos und Aussenbereiche von Sportanlagen wieder öffnen dürfen. Der Kanton Baselland nehme die bundesrätlichen Beschlüsse zur Kenntnis, schreibt der Regierungsrat in einer Mitteilung. Gestützt auf den Entscheid aus Bundesbern werde man die Härtefallregelung anpassen und die kantonale Covid-19-Verordung bis zum 31. März verlängern.
«Für weiterhin geschlossene Betriebe werden die neuen Schliesszeiten für die Berechnung der Härtefallentschädigung angewendet. So sind Gastronomiebetriebe oder Fitnesscenter aufgrund der Vorgaben des Bundes neu bis Ende März 2021 geschlossen», heisst es. Die neuen Eckwerte würden erst für die Berechnung der Härtefallentschädigung von Gesuchen angewendet, die ab 1. März 2021 eingereicht werden.
Gesuchsteller, die bereits Härtefallzahlungen erhalten haben oder vor dem 1. März 2021 ihre Gesuche eingereicht haben, müssten hingegen nicht selbst aktiv werden. «Wenn sie infolge der verlängerten Schliesszeiten Anspruch auf eine höhere Entschädigung haben, erfolgen ab April 2021 automatische Nachzahlungen», schreibt der Baselbieter Regierungsrat. Zudem habe die Regierung die kantonale «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» bis zum 31. März 2021 verlängert und formale Anpassungen vorgenommen. So wurde die kantonale Regelung über die Maskenpflicht in Betrieben aufgehoben, da diese von der Bundesverordnung bereits abgedeckt ist.
In Kindertagesstätten gilt derweil weiterhin eine Maskenpflicht für Personen ab 10 Jahren. Ebenso müssen auf dem Schulareal sowie im Unterricht Erwachsene und Kinder ab der 5. Primarklasse eine Maske tragen. Nach den Fasnachtsferien findet auf allen Stufen Präsenzunterricht statt.