«Graue Wölfe»
Schlusspunkt hinter verbotene Veranstaltung: Türkischer Kulturverein blitzt vor Bundesgericht ab

Das lange rechtliche Hickhack um eine von der Baselbieter Polizei verbotene türkische Gedenkfeier hat ihr Ende gefunden. Anfangs August urteilte das Bundesgericht, dass sowohl das damalige Verbot verhältnismässig wie auch die vorgebrachte Begründung schlüssig war.

Bojan Stula
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In diesem Saal hätte das Fest der Grauen Wölfe stattfinden sollen.

In diesem Saal hätte das Fest der Grauen Wölfe stattfinden sollen.

Nicole Nars-Zimmer niz

Am 18. März 2017 wollte der Türkische Kulturverein seine alljährliche Gedenkfeier zur Erst-Weltkriegs-Schlacht von Gallipoli in grösserem Rahmen in einem gemieteten Saal in Reinach veranstalten. Dazu lud er den den «Grauen Wölfen» zugerechneten türkischen Ultranationalisten Cemal Cetin als Gastredner ein. Als die bz dies enthüllte, riefen linksradikale und kurdische Kreise zu Gegendemonstrationen auf, worauf die Polizei die Veranstaltung kurzfristig verbot. Am 18. März blieb es dann in Reinach ruhig.

Nach Meinung des türkischen Kulturvereins hätten Polizei und Baselbieter Regierung die Behauptung bloss vorgeschoben, wegen des gleichzeitig stattfindenden Hochrisikospiels Basel–GC nicht genügend Polizeikräfte zum Schutz der Veranstaltung abstellen zu können. Auch würden für Privatveranstaltungen auf privatem Grund höhere Anforderungen an ein Verbot gelten.

Deswegen ging die Türkische Federation, der Dachverband des Basler Kulturvereins, nachträglich mit Einsprachen und dem Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung gegen das polizeiliche Veranstaltungsverbot vor.

Beschwerdeführer muss Gerichtskosten tragen

Wie zuvor die Baselbieter Regierung und die verfassungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat nun auch die öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dies geht aus dem Anfang dieser Woche veröffentlichten, achtseitigen Urteil hervor. Der Föderation wurden zudem die Gerichtskosten von 2000 Franken auferlegt.

Zwar bestätigte das Bundesgericht die Sicht des Kantonsgerichts, wonach von der Gedenkveranstaltung selbst keine Gefahr ausgegangen sei. Aufgrund der öffentlich angekündigten Proteste hätte die Polizei aber von einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung ausgehen müssen. Darum war das Verbot verhältnismässig und die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel juristisch einwandfrei. Ebenso erachtet das Bundesgericht die Begründung für nachvollziehbar, wegen des FCB-Spiels hätten kurzfristig nicht genügend Polizeikräfte zum Schutz aufgeboten werden können, um die Veranstaltung dennoch durchzuführen.

Mit diesem Urteil dürfte die Affäre nun endgültig der Vergangenheit angehören. Ebenso ist es seither um die alljährliche Schlachtenfeier des Kulturvereins ruhig geblieben. Ein Jahr später wurde der Anlass um eine Woche verschoben und nur noch in kleinem Rahmen am Vereinssitz, der Basler Mevlana Moschee an der Reinacherstrasse, durchgeführt.