Startseite
Basel
Baselland
Das Baselbieter Kantonsgericht verurteilt Mann wegen nicht angemeldeten Gewinnspiels.
Im März 2016 entdeckte die Baselbieter Polizei im Hinterraum eines Vereinslokals zwei Geldspielautomaten. Für die zuständige Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) war klar: Hier betrieb der Vereinspräsident ein illegales, weil nicht angemeldetes Casino, zumal sich im Raum zehn Personen befanden und in den Automaten je 20 Franken gefunden wurden.
Die Busse von über 7000 Franken, die er von der ESBK aufgebrummt erhielt, nahm der Beschuldigte aber nicht hin. Er war der Meinung, die Automaten seien «einzig zur Belustigung der Clubmitglieder» und lediglich zur Unterhaltung der anwesenden Gäste» gedacht worden, ohne Gewinnabsichten.
Das Baselbieter Strafgericht gab ihm im August 2019 mangels Beweisen Recht und sprach ihn frei. Dieses Urteil wiederum zogen die Staatsanwaltschaft und die ESBK weiter. Mit Erfolg, wie sich letztlich zeigte.
Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsrecht, musste entscheiden, ob die zwei Spielautomaten, Typ «Vegas Multigame Offline», eine Gewinnausschüttung in Aussicht stellten. Weil niemand beim Spielen gesehen worden war, als die Polizei auftauchte, mussten sich die Richter auf Indizien stützen. Und davon sahen sie einige. So stellten sie fest, dass Gewinne automatisch wieder für die laufende Spielsitzung verwendet werden konnten.
Dass man nicht Münzen, sondern nur Noten eingeben könne, weise darauf hin, «dass die Automaten zum Spiel mit Aussicht auf Gewinn angeboten worden sind.» So steht es im eben publizierten Gerichtsurteil. Die Behauptung des Vereinspräsidenten, man habe immer wieder die gleichen beiden Zwanzigernoten verwendet, überzeugte die Richter nicht. Schliesslich hätten die Benützer dann das Geld nicht im Automaten gelassen. Und nur, weil er den Hinterraum als «Privat» angeschrieben habe, sei dieser nicht automatisch als nicht öffentlich zugängliches «Büro» zu bewerten, wie er es selber erklärt hatte.
Es ist überhaupt keine Geschicklichkeit notwendig und die Spieldauer ist viel zu kurz.
(Quelle: Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts)
Was die Kantonsrichter hingegen dazu bewog, von einem Gewinnspiel zu reden, formulierten sie im Urteil so: «Es ist überhaupt keine Geschicklichkeit notwendig, und die Spieldauer ist äusserst kurz.» Zudem hatte die Spielbankenkommission «Vegas Multigame Offline» bereits vorher als Glücksspielautomaten qualifiziert.
Das Gericht verurteilte den Mann schliesslich wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch das Organisieren von Spielbankenspielen ohne Bewilligung zu einer Busse von 6800 Franken und bestätigte damit weitgehend die erste, von der ESBK verhängte Strafe. Mit dem Unterschied allerdings, dass die Busse auf zwei Jahre bedingt verhängt wird. Zudem wird das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe der erwähnten 40 Franken eingezogen.