Wer trägt die Schuld am Tod eines Rindes auf einem Oberbaselbieter Bauernhof? Das bleibt weiter unklar.
Kurz nach einer Stallkontrolle auf dem Hof von Alfred Suter in Hemmiken verstarb Mitte November 2017 ein Rind. Wer dafür die Schuld trägt, bleibt auch nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichts unklar. Suter zog eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens bis nach Lausanne weiter.
Laut seiner Darstellung ging der stellvertretende Kantonstierarzt bei der Kontrolle ohne sich zu melden in den Stall und brachte durch lautes Rufen, hektische Bewegungen und Fotografieren mit Blitzlicht die Herde in Panik. Dabei habe sich ein Rind am Bein verletzt und sei am folgenden Tag gestorben, sagte der Oberbaselbieter Bauer damals der bz. Er zeigte den Tierarzt und eine zweite Mitarbeitende des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) wegen Tierquälerei an.
Die Bundesrichter sind nun aber auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Laut ihren Erwägungen wurde der Fall falsch aufgezäumt: Demnach konnte Suter gegen die beiden Kantonsangestellten gar nicht strafrechtlich vorgehen. Für Schäden, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Pflichten anrichten, haftet laut Bundesgericht der Kanton. Wenn schon müsste Suter gegen diesen vorgehen – in einem separaten Verfahren.
Das Urteil aus Lausanne lässt sich auch als Kritik an der Arbeit des Baselbieter Kantonsgerichts lesen: Die Vorinstanz befasste sich inhaltlich mit dem Fall und kam zum Schluss, dass das Verhalten des Tierarztes nicht kausal zum Tod des Tieres geführt habe. Die Staatsanwaltschaft habe im November 2019 das Verfahren zu Recht eingestellt, befand das Kantonsgericht.
Mit dem Urteil aus Lausanne kann dieses nun ad acta gelegt werden. Der Streit zwischen Suter und dem Kanton ist freilich nicht beigelegt. Aufgrund der erwähnten Stallkontrolle von 2017 hat der Bauer seinerseits eine Anzeige des ALV wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz am Hals. Dieses Verfahren ist noch hängig. Zudem liegt Suter mit dem Kanton und seiner Wohngemeinde seit Jahren wegen der ins Rutschen geratenen Deponie Wischberg im Clinch.
Hinweis: Im Bericht «Lausanne spricht Machtwort im Stallkontrollen-Streit» (bz vom 10. September) ist eine Passage missverständlich formuliert: Es kann der Eindruck entstehen, das Nichteintreten des Bundesgerichts auf eine Beschwerde eines Baselbieter Landwirts sei als Kritik an der Vorinstanz, dem Baselbieter Kantonsgericht, zu interpretieren, das seinerseits eine Beschwerde materiell beurteilt hatte. Das ist nicht aber nicht der Fall: Für die Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Kantonsgericht gelten unterschiedliche Gesetze. Die Legitimation zur Beschwerde war im Verfahren vor dem Kantonsgericht gegeben, nicht aber in demjenigen vor dem Bundesgericht. Nachdem somit im bundesgerichtlichen Verfahren der Entscheid des Kantonsgerichts geschützt wird, ist dieser in Rechtskraft erwachsen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. März 2020, publiziert auf der Homepage der Gerichte unter der Verfahrensnummer 470 19 272).