Der Eklat an der Spitze der Bank Cler, einer Konzerngesellschaft der Basler Kantonalbank (BKB), ist das eine. Die Konsequenzen, die sich daraus für die Staatshaftung für die Bank in Kantonsbesitz ergeben, ist das andere.
Die Basler Regierung hat Anfang Jahr auf eine parlamentarische Anfrage ihr Mantra wiederholt: Staatshaftung gilt ausschliesslich für die Geschäfte der BKB; sie gelte aber nicht für die Bank Cler, die eine «getrennt juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigenem Haftungssubstrat und eigener Bewilligung» sei.
Seit der schrittweise vollzogenen Integration der Bank Cler in die BKB-Strukturen ist diese Aufteilung jedoch reine Theorie. Ohne eigenständigen Verwaltungsrat, ohne eigene Compliance und Finanzsteuerung ist die Bank Cler ein reines Tochterunternehmen der BKB. Sollte die mit wenig Eigenmittel ausgestattete Firma in Schwierigkeiten geraten – und die Finanzmarktaufsicht hat nicht zuletzt die Bank Cler gemeint, als sie zuletzt auf Risiken hinwies –, dann wird Basel-Stadt Mühe haben, sich der Haftungsverantwortung zu entziehen.
Betriebswirtschaftlich mag die Integration sinnvoll sein. Doch wer die damit verbundenen Vorteile geniessen will, hat gefälligst auch die Nachteile zu schultern. Wenn die BKB also um der betrieblichen Synergien Willen die Staatshaftung faktisch auf die Bank Cler ausdehnt, hat sie dem Kanton eine entsprechend höhere Risikoprämie zu zahlen. Ob die Rechnung für den BKB-Konzern dann immer noch aufgeht, ist wiederum eine andere Frage.